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Abrechnungsmöglichkeit der
Tauchtauglichkeitsuntersuchung Erläuterung
(Stand 06.2005)

Im CAISSON und hier auf der Webseite veröffentlichen wir eine GTÜM-Empfehlung zur Abrechnungsmöglichkeit von Tauchtauglichkeits-Untersuchungen.

Diese Empfehlung der Abrechnungsmöglichkeit wurde nach Abwägung der vielen zu berücksichtigenden Aspekte mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Grundlage für eine möglichst transparente Rechnungsstellung ist die GOÄ. Die empfohlenen GOÄ-Ziffern wurden so gewählt, dass sie die erbrachten Leistungen bestmöglich repräsentieren. Hierbei wurde auf die erlaubte Kombinierbarkeit der Ziffern geachtet. Jetzt wurden wir durch einen Sachverständigen darauf hingewiesen, dass GOÄ-Ziffer 3 nicht mit jeder der in unserer Empfehlung aufgeführten Ziffern kombinierbar ist (… was in der GOÄ leider nicht expressis verbis genannt ist).

Wir haben die Empfehlung daraufhin im Juni 2005 so überarbeitet, dass die angegebenen Ziffern jetzt alle kombinierbar sind und so ggf. auch gegenüber Kostenträgern in Rechnung gestellt werden könnten. Wir weisen jedoch nochmals darauf hin, dass die Rechnung für eine Tauchtauglichkeits-Untersuchung grundsätzlich zu Lasten des Tauchkandidaten geht.

Die revidierte Empfehlung entstand jetzt unter Beratung durch die „Gemeinsame Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg für Fragen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“ und ist dieser auch abschließend auf sachliche Richtigkeit geprüft worden.

Ein paar klärende Worte: Die GTÜM hat nach der Veröffentlichung der Abrechnungs-Empfehlung ein reges Echo erhalten. Zum Teil waren die Reaktionen sachlicher Art und sehr konstruktiv (so sind wir auf den Fehler gestoßen), zum Teil aber auch sehr emotional gefärbt. Einige Kollegen fühlten sich durch die Empfehlung übervorteilt und sahen ihre Arbeit nicht angemessen gewürdigt.

Der GTÜM war von Anfang an klar, dass es auf die Frage nach der Rechnungshöhe nur einen von allen Seiten ungeliebten Kompromiss geben kann. Die Interessen der beteiligten Personengruppen liegen ja weit auseinander. Die Akzeptanz für eine sorgfältig durchgeführte Tauchtauglichkeits-Untersuchung ist bei vielen Tauchern nicht übermäßig hoch, sie wird häufig als unnötige Geldausgabe betrachtet. Hier ist es zudem wenig hilfreich, dass von einigen Kollegen nach wie vor Gefälligkeitsatteste ausgestellt werden oder eine oberflächliche, inadäquate Untersuchung für geringes Honorar angeboten wird. Auf der anderen Seite gibt es auch Kollegen, die im „IGeL-Zeitalter“ den Taucher als zusätzliche Einnahmequelle entdeckt haben.

Die GTÜM-Empfehlung ist naturgemäß ein Spagat zwischen den genannten Interessen. Er soll einerseits die Kollegen für eine sorgfältige und sachgerechte Tauchtauglichkeits-Untersuchung adäquat entschädigen und andererseits eine gewisse Akzeptanz bei den Tauchern erreichen. Die GTÜM-Empfehlung entstand anhand des von der GTÜM empfohlenen Untersuchungsumfangs und der für privatärztliche Leistungen erstellten Gebührenordnung für Ärzte, sie ist transparent und nachvollziehbar. Die GTÜM kann dabei nichts an Bedenken bzgl. der GOÄ ändern. Wir erachten unsere Empfehlung daher als fair und fundiert und hoffen, dass dies auch in der Kollegenschaft so gesehen und anerkannt wird.

Empfehlung der GTUEM zur Abrechnung der
Tauchsport-Tauglichkeitsuntersuchung
(Stand 06.2005)

Grunduntersuchung:

Folgende ärztliche Leistungen im Rahmen einer Untersuchung der medizinischen Tauglichkeit zum Sporttauchen werden als obligat angesehen: allgemeine und spezielle tauchmedizinische Anamnese sowie Untersuchung des ganzen Körpers mit besonderer neurologischer Untersuchung sowie Spiegelung des Trommelfells.

Folgende technisch-apparative Leistungen werden ebenfalls als obligat angesehen: Aufzeichnung eines EKGs in Ruhe sowie Durchführung einer Spirometrie mit Aufzeichnung der Fluss-/Volumenkurve. Alle weiteren Untersuchungen sind fakultativ. Für Tauchkandidaten ab dem 40. Lebensjahr wird die Durchführung einer Ergometrie mit Messung von Blutdruck und EKG unter Belastung empfohlen.

Die Abrechnung dieser privatärztlichen Leistung hat nach den Vorgaben der GOÄ zu erfolgen. Wir empfehlen dabei grundsätzlich die Anwendung des Einfachsatzes. Somit ergibt sich bei Zugrundelegung der GOÄ nach 1-fachem Abrechnungssatz für die Grunduntersuchung eine Summe von 59,17 EUR. Aufgrund der Besonderheiten und der Bedeutung der ausführlichen tauchsportärztlichen Anamnese empfehlen wir für die Abrechnung der Ziffer 1 einen erhöhten Gebührensatz analog der privatärztlichen Abrechnung, z.B. 3,5fach. Damit ergibt sich eine Abrechnungssumme von 70,82 EUR.


Ziffer

Beschreibung

1fach (EUR)

1,7fach (EUR)

2,3/1,8fach (EUR)

1

Beratung, auch mittels Fernsprecher

4,66

14,86

(3,5fach) 16,31

8

Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

15,16

25,76

34,86

70

Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

2,33

3,96

5,36

605

Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden

14,11

18,34

25,39

605a

Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation

8,16

19,17

14,69

651

Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe auch gegebenenfalls nach Belastung mit Extremitäten- und Brustwandableitungen (mindestens neun Ableitungen)

14,75

19,17

26,54

Für die Berechnung der Ergometrie mit EKG wird die Zi 652 zugrunde gelegt, welche anstelle von Zi 651 abzurechnen ist.

652

Elektrokardiographische Untersuchung unter fortschreibender Registrierung (mindestens 9 Ableitungen) in Ruhe und bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) gegebenenfalls auch Belastungsänderung

25,94

44,09

59,66


Somit ergibt sich für die tauchsportärztliche Grunduntersuchung bei über 40-jährigen eine Summe von 82,01 EUR.

Weiterführende Untersuchungen:

Aufgrund Anamnese/Untersuchung können sich weitere (fakultative) Zusatzuntersuchungen ergeben wie Labor, Röntgen, Ultraschall etc. für deren Abrechnung die Zugrundelegung des einfachen Gebührensatzes analog zur GOÄ empfohlen wird.


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